Beschluss Stimmabgabe
Betreff: Änderung der Geschäftsordnung zur Landessatzung
Der Landesparteitag möge beschließen:
Änderung der Geschäftsordnung zur Landessatzung
§ 5 Absatz 1 Geschäftsordnung zur Landessatzung wird wie folgt neu gefasst:
1) Bei den Wahlen zum Landesvorstand und zu den Vorständen der Gliederungen entscheidet die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen (leere, unveränderte oder als Stimmenthaltung gekennzeichnete Stimmzettel) und Nein-Stimmen werden bei der Feststellung der Mehrheit mitgezählt. Sind in einem Wahlgang mehrere Stimmen abzugeben, so ist teilweise Stimmenthaltung zulässig; es kann auch mit „Nein“ gestimmt werden.
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