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Beschluss Ehrenvorsitzende

Betreff: Änderung der Landessatzung

Der Landesparteitag möge beschließen:

Änderung der Landessatzung

Einführung einer/eines Ehrenvorsitzende/n mit § 17 (1a) in die Landessatzung

In § 17 der Landessatzung wird nach Absatz 1 folgender Absatz eingefügt:

„(2) Auf Vorschlag des Landesvorstandes kann der Landesparteitag durch Beschluss ein Mitglied des Landesverbandes, das sich in einem besonderen und herausgehobenem Maße um den Landesverband verdient gemacht hat und kein Amt, ausgenommen Delegiertenmandat, auf der Ebene des Landesverbandes oder des Bundesverbandes ausübt, für die Dauer seiner Zugehörigkeit zum Landesverband zum Ehrenvorsitzenden bestellen. Es dürfen nicht mehr als drei Ehrenvorsitzende gleichzeitig bestellt sein. Ein Ehrenvorsitzender hat das Recht, mit beratender Stimme an den Sitzungen des Präsidiums und des Landesvorstandes teilzunehmen; er kann ferner mit Rederecht an den Landesparteitagen teilnehmen. Weitergehende Rechte sind mit der Bestellung zum Ehrenvorsitzenden nicht verbunden. Erweist sich ein Ehrenvorsitzender als unwürdig, kann er auf Vorschlag des Landesvorstandes vom Landesparteitag durch Beschluss mit der für Satzungsänderungen vorgeschriebenen Mehrheit abberufen werden.“

Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.


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